Anpassung des Netznutzungsvertrages Strom zum 01. April 2018
Mit dem Beschluss BK 6-17-168 vom 20. Dezember 2017 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur die Anpassung des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Die Festlegung verpflichtet die Netzbetreiber, die bestehenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge zum 01. April 2018 an die neu festgelegte Musterfassung anzupassen. Diese Musterfassung (Anlage 1 zum Beschluss) ist dabei wörtlich anzuwenden.
Den Abschluss des am 26.02.2018 redaktionell aktualisierten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom möchten wir Ihnen hiermit anbieten.
Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit, den Abschluss dieses Vertrages inklusive seiner Anlagen in Textform (E-Mail) vornehmen zu können, wie es der Beschluss als zulässig darstellt. Dies geschieht durch übereinstimmende Willenserklärung. Wir freuen uns, falls Sie Gebrauch von dieser Möglichkeit des Abschlusses machen und uns Ihr Einverständnis zum Vertragsabschluss per E-Mail an
erklären.
Das BK6-17-168-Mustervertragsdokument finden Sie als Anlage unten im Anhang.
Außerdem ist der jeweils aktuelle Vertragstext unter folgender Adresse auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht:
Lesefassung Netznutzungsvertrag gem. Beschluss BK6-17-168
Folgende Konkretisierungen sind vorzunehmen:
- § 1 Abs. 3 – Der Netznutzer ist Lieferant
- § 5 Abs. 3 – Anwendung findet das synthetische Verfahren
Netznutzungsvertrag entspr. Festlegung der BNetzA vom 20.12.2017 (redaktionell angepasst am 26.02.2018)
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