Grundversorger

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist die Netzgesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung für Elektrizität verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01.07, erstmals zum 01.07.2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre im Netzgebiet festzustellen sowie dies bis zum 30.09. des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

 

Als Grundversorger gilt dabei nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden mit Elektrizität versorgt.

 

Die Definition, wer als Haushaltskunde anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG.

 

Bei der Prüfung zum Stichtag 01.07.2021 kamen wir nach den uns vorliegenden Daten zu dem Ergebnis, dass in unserem Netzgebiet das Unternehmen Stadtwerke Bitterfeld-Wolfen GmbH im Vergleich zu anderen Energieversorgungsunternehmen, die in unserem Netzgebiet Haushaltskunden versorgen, die meisten Haushaltskunden beliefert und damit der Grundversorger für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 ist.

 

Die Meldung an die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist erfolgt.

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